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Wenn ein Auftraggeber entgegen der Vereinbarung den Sicherheitseinbehalt nicht auf das Sperrkonto einzahlt, kann er wegen Untreue strafbar sein.
Das gilt besonders, wenn die VOB/B vereinbart wurde und der Auftraggeber wegen Insolvenz den Einbehalt nicht mehr zurück zahlen kann.
Dies hat das OLG München am 23.02.2006 entschieden.
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