Wie wir arbeiten

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Wie wir arbeiten

Ein praktischer Fall

Ein mit Rohbauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen hatte u. a. Betondeckenplatten auszuführen. Die Platten waren nicht waagerecht, sondern geneigt zu erstellen. Deshalb war es technisch erforderlich, auch die Oberseite der Decke zu schalen. Dies war im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt. Bei der Abrechnung stritt man sich über die Bezahlung der Schalung. Der Auftraggeber lehnte es ab, die Schalung für die Oberseite der Decke zu vergüten.

Der VOB-Ausschuss hat die Entscheidung getroffen, dass bei geneigten Deckenplatten sowohl die Unter- als auch die Oberseite zu bezahlen ist, wenn die Neigung eine obere Schalung erforderlich macht. Dies ergibt sich aus VOB/C, DIN 18331 Abschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2.

Nicht alle an den Ausschuss gerichteten Fragen sind so eindeutig und damit klar zu entscheiden. Doch ist es dem Gremium von Baufachleuten und Juristen im VOB-Ausschuss bisher immer gelungen, dem Antragsteller einen pragmatischen Weg für eine außergerichtliche Einigung aufzuzeigen.


© Handwerkskammer zu Köln, 20.05.2012 - 08:41