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Wie wir arbeiten

Ein praktischer Fall

Ein mit Rohbauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen hatte u. a. Betondeckenplatten auszuführen. Die Platten waren nicht waagerecht, sondern geneigt zu erstellen. Deshalb war es technisch erforderlich, auch die Oberseite der Decke zu schalen. Dies war im Leistungsverzeichnis nicht erwähnt. Bei der Abrechnung stritt man sich über die Bezahlung der Schalung. Der Auftraggeber lehnte es ab, die Schalung für die Oberseite der Decke zu vergüten.

Der VOB-Ausschuss hat die Entscheidung getroffen, dass bei geneigten Deckenplatten sowohl die Unter- als auch die Oberseite zu bezahlen ist, wenn die Neigung eine obere Schalung erforderlich macht. Dies ergibt sich aus VOB/C, DIN 18331 Abschnitt 5.2.1.1 und 5.2.1.2.

Nicht alle an den Ausschuss gerichteten Fragen sind so eindeutig und damit klar zu entscheiden. Doch ist es dem Gremium von Baufachleuten und Juristen im VOB-Ausschuss bisher immer gelungen, dem Antragsteller einen pragmatischen Weg für eine außergerichtliche Einigung aufzuzeigen.


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Unser aktueller VOB-Tipp

Sperrkonto beachten
Strafbarkeit droht

Wenn ein Auftraggeber entgegen der Vereinbarung den Sicherheitseinbehalt nicht auf das Sperrkonto einzahlt, kann er wegen Untreue strafbar sein.

Das gilt besonders, wenn die VOB/B vereinbart wurde und der Auftraggeber wegen Insolvenz den Einbehalt nicht mehr zurück zahlen kann.

Dies hat das OLG München am 23.02.2006 entschieden.

Weitere VOB-Tipps erhalten Sie in unserer Rubrik "Service".

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